Carol Kleinman
Am 4. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Hierdurch ergibt sich eine wesentliche Änderung bei der Telefonwerbung.
1. Unlauter ist eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.
2. Ebenso ist unlauter eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
3. Anrufende dürfen bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder veranlassen, dass diese unterdrückt wird”
Der Anrufende hat die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ggfs. darzulegen und zu beweisen! Das bedeutet, dass konkret die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers beweissicher gespeichert werden muss. Diese Beweisführung ist gegeben, wenn entweder eine schriftliche Zustimmung des Verbrauchers nachgewiesen werden kann oder aber die Einwilligung in Werbung mittels Erklärung im Internet diese im Rahmen des sog. Doppel-Opt-In-Verfahrens eingeholt wurde.
Bei einem sonstigen Marktteilnehmer (insbesondere bei Unternehmen iSd § 14 BGB) kann eine mutmaßliche Einwilligung ausreichen. Eine solche darf dann angenommen werden, wenn der Unternehmer in den letzten zwei bis maximal drei Monate gleichartige Geräte bereits beim Werbenden erworben hat. Es ist jedoch eine enge Anwendung dieser Ausnahme geboten! So ist z. B. eine Werbung für EDV-Produkte wohl zulässig, wenn der Unternehmer bereits in den letzten drei Monaten einen Drucker erworben hat, nicht jedoch eine Werbung z. B. für Spiegelreflexkameras. Auch das Vorliegen der mutmaßlichen Einwilligung muss letztlich der Werbende darlegen und ggfs. beweisen.
Zulässig ist weiterhin die Postwerbung, es sei denn, der Empfänger hat einen entsprechenden gegenteiligen Hinweis auf dem Briefkasten angebracht.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, kann nicht nur teuer abgemahnt werden, er riskiert auch erhebliche Bußgelder.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Dr. jur. Walter Felling gerne zur Verfügung.
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